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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung vom Februar 2018/Issued February 2018


I. GELTUNG
Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, welche im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit einem Kaufmann im Sinne des Unternehmensgesetzbuches abgewickelt werden, erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, in weiterer Folge AGB genannt. Diese AGB’s gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn nicht explizit auf diese AGB’s Bezug genommen wird. Entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung in schriftlicher Form zugestimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot eine missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Angebot samt den zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager übermittelte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch retourniert. Kommt kein Auftrag zustande, so ist der Anbieter berechtigt, nach Angebotsfrist (3 Monaten ab Angebotstag) die Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Muster, etc. ...) zu vernichten. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Verkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nur schriftliche, fernschriftliche (Fax, Telex) oder Bestellungen per E-Mail sind für uns verbindlich, wobei Bestellungen mittels elektronischer Datenverarbeitung (E-Mail) ohne Unterschrift als rechtsverbindlich gelten. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Für Rahmenverträge gilt grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Längere Laufzeiten sind gesondert zu vereinbaren und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

III. DATEN UND UNTERLAGEN
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Beschreibungen, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sowie Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie von uns beigestellte Musterstücke oder Modelle bleiben unser geistiges Eigentum, dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherung, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform darauf Bezug genommen wird. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts angebracht erscheint, behält sich die PRAHER PLASTICS entsprechende Änderungen vor. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der PRAHER PLASTICS und dürfen nur für die vereinbarten Zwecke benützt werden. Sämtliche, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Austausch gelangende Informationen sind als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden gerichtlich verfolgt.

IV. PREISE
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer ab Werk oder Lager des Lieferers, inklusive Standardverpackung und sind in € (EURO) angegeben. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Es gelten bei Vertragsabschluss die Preise unserer aktuellen Bruttopreisliste und in der vereinbarten Währung oder wenn diese ersetzt wird, dem Äquivalenzwert einer an deren Stelle tretenden Währung. Wir behalten uns vor, bei Änderungen der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche bzw. innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, sonstiger Aufschläge etc., nach Vertragsabschluss entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Zusätzliche Arbeiten oder Tätigkeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage bzw. mit Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. 

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND -VERZUG
Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung in der Höhe des ausgewiesenen Betrags zahlbar. Falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, gilt: erfolgt die Zahlung innerhalb 11 Tagen nach Rechnungslegung, ist der Besteller berechtigt, den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag um 2% zu reduzieren sofern keine früheren Rechnungen offen stehen. Bei Objekten über € 5.000,-- Warenwert sind bezüglich des Verkaufspreises zu zahlen: 1/3 nach Eingang unserer Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung unserer Versandbereitschaft, 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug oder innerhalb von 11 Tagen nach Rechnungslegung abzüglich 2% Skonto vom Gesamtwert. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen. Zahlungen des Bestellers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf eines unserer Geschäftskonten als geleistet. Grundsätzlich werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen und Mahnspesen in Rechnung gestellt, außer es gibt mit dem Lieferanten eine schriftliche Vereinbarung mit befreiender Wirkung. Weiters sind wir berechtigt nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder - soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit einem Endverbraucher handelt – Verzugszinsen in der Höhe von 6% p. a. über den Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% Zinsen p. a., zu verrechnen. Des Weiteren treten, auch bei Teilzahlung, allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Kaufpreis wird sofort in vollem Umfang fällig, wenn die vereinbarte Zahlung nicht voll geleistet wird, der Besteller mit einer der vereinbarten Raten länger als 10 Tage im Rückstand gerät oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest geht. Das gleiche gilt, wenn beim Besteller Zahlungsschwierigkeiten offenbar werden, insbesondere wenn Anträge auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers eingebracht werden. Diese Fälligkeit ergreift auch Raten, über die später fällige Wechsel vom Besteller angenommen sind. Ferner sind wir in diesem Fall auch berechtigt, einen Lieferstopp zu verfügen, ohne zum Ersatz etwaiger dadurch entstandener Schäden verpflichtet zu sein. Mahn- und Inkassospesen sind in angemessener bzw. tariflicher Höhe zu ersetzen. Für den Fall, dass seitens des Bestellers durch Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, behält sich der Lieferer vor, über angefertigte Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen. Der Besteller kann aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, die Zahlung nicht zurückhalten bzw. Aufrechnung gegen unsere Forderungen erklären. Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur zahlungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen sowie Spesen im Auslandszahlungsverkehr trägt der Besteller. Die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bilden einen wesentlichen Bestandteil für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten. 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung verbleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Des Weiteren dürfen unsere Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.

VII. LIEFERFRIST
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Besteller all seinen Verpflichtungen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, in entsprechendem Umfang nachgekommen ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Einganges aller zur Erledigung des Auftrags benötigten kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben sowie Klarstellung der Zahlungsmodalitäten gilt die Lieferfrist. Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, sind Lieferzeitangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen annähernd und unverbindlich und können nie als endgültige Fristen angesehen werden. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um maximal 10 Werktage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Der Rücktritt beider Vertragspartner vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn der von uns bestätigte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn innerhalb dieser unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und ohne unser Verschulden die Absendung unmöglich ist. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder nicht erfolgter Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von störungsfreien Zulieferungen unserer Vorlieferanten, ferner abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Störungen oder Formen Höherer Gewalt (Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand, Überschwemmung, Kriegsgefahr, etc.). In Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Leistung entweder ganz oder den Umständen entsprechend frei. Teillieferungen sind zulässig, dürfen bei sonstigem fehlerfreien Befund der Lieferung nicht zurückgewiesen werden und berechtigen zur gesonderten Rechnungslegung. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhalten der Abholtermine versandfertig gemeldeter Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über die Ware frei zu verfügen. Der Käufer trägt alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmaterial entstehende Kosten. Werden die bei Aufträgen oder Lieferungen mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und /- termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die restlichen Waren zu liefern oder von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung zu verlangen.

VIII. BESTELLUNGEN, ABNAHMEVERPFLICHTUNG, RÜCKLIEFERUNGEN
Bestellungen werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Diese müssen Lieferadresse sowie Versandart enthalten. Weitere Angaben, wie Artikelnummer sowie Artikelbezeichnung gemäß unseren Unterlagen sind unbedingt erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und eine speditive Auftragsabwicklung sicherzustellen. Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bei sogenanntem „Schüttgut“ um bis zu 5% zu über- oder zu unterliefern. Bei Unterschreiten unseres Mindestauftragswertes von € 250,00 müssen wir zusätzlich zum Auftragswert einen Mindermengenzuschlag von € 19,00 in Rechnung stellen. Bei Unterschreiten unserer Mindestauftragsmenge, welche aus betriebswirtschaftlichen und produktionstechnischen Gründen artikelSeite 2 von 6 bezogen festgelegt ist, wird mit dem Kunden ein artikelabhängiger Mindermengenzuschlag vereinbart. Mit dem Zeitpunkt der Zusendung einer Auftragsbestätigung ist der Lieferer berechtigt, jederzeit, unabhängig vom vereinbarten Liefertermin, mit der Produktion zu beginnen. Nach Produktion der Ware ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und der Kunde ist zur Abnahme und Bezahlung der bereits produzierten Ware verpflichtet. Diese Abnahmeverpflichtung gilt auch für Rahmenaufträge und für über E-CommerceSystemen gesteuerte Bestellungen. Die im Angebot vereinbarten Stückzahlen werden auf Lager gefertigt und diese sind auch bei etwaigen Artikeländerungen oder bei Auslaufen des Artikels ausnahmslos vom Besteller abzunehmen. Warenrücklieferungen von bereits vereinbarungsgemäß übernommener Ware werden nur in Sonderfällen und nach vorheriger Absprache angenommen, wobei wir bei der Erteilung einer Gutschrift 30% vom Warenwert der noch kommerziell verwertbaren Waren einbehalten. Waren, die aufgrund technischer Änderungen oder sonstigen Gründen für keinen weiteren Nutzen Verwendung finden, werden von uns kostenlos entsorgt.

IX. LIEFERUNG, VERPACKUNG, VERSAND, ANNAHMEVERZUG
Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine etwaige Be- und Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum befindlicher Ware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten und ohne, dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Der Kunde wird unser Eigentum verwahren, es ggf. für uns verarbeiten und uns Zugriffe Dritter unverzüglich mitteilen. Er darf über unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren entstehenden Ansprüche gegen Dritte hiermit sicherungshalber bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen an unsere Geschäftsverbindung – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns in Höhe dieser Forderungen ab.  Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt wird, nach unserem Ermessen entweder in handelsüblicher Weise oder nach Kundenwunsch (Einzelverpackungen, Sonderfarben, ...), in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden verpackt. Kosten von Verpackungen nach Kundenwunsch werden gesondert in Rechnung gestellt. Um Lieferungen zu vereinfachen, ist es uns grundsätzlich nur möglich, Bestellungen in Verpackungseinheiten (siehe Bruttopreislisten) zum Versand zu bringen. Für Kleinserien, welche von unseren Standardverpackungseinheiten abweichen, müssen wir einen Verpackungszuschlag von € 6,00 /Position verrechnen. Sofern das Verpacken bei uns in üblicher Weise erfolgte, können Beanstandungen, welche aus vermeintlichen Mängeln der Verpackung resultieren, bei uns nicht geltend gemacht werden. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand mit dem unserer Auffassung nach geeignetsten Transportmittel und grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers. Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekannt gegeben, oder einem Spediteur zum Transport übergeben wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Rechnung des Empfängers abgeschlossen. Für Verzögerungen oder Ausfall während des Transports übernehmen wir keine Verantwortung. Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand der Lieferung zu überprüfen, da die Ware versandgerecht bereitgestellt wurde. Bei Fehlmengen und/oder Beschädigungen müssen folgende Punkte überprüft werden: 
- Beschädigung der Palette oder unserer Verpackungsfolie bzw.
- Überprüfung der Kartons auf Stückzahl und Deformierung
- Zerstörte und/oder beschädigte Produkte.

Diesbezügliche Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Waren schriftlich erfolgen, um anerkannt zu werden. Wird die bestellte Ware nicht vereinbarungsgemäß übernommen, so kann der Lieferer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Bei Rückgabe, Nichtannahme oder Rücktritt durch den Besteller erheben wir bei vertretbaren Waren neben den entstandenen, wertmäßig beim Lieferer genau zu erfassenden Kosten, eine Pauschale von 15% des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und entgangenen Gewinn. Tauscht der Besteller Serienartikel oder sonstige vertretbare Ware innerhalb unseres Programms um, so verrechnen wir bei gleichem Auftragswert zusätzlich zum Kaufpreis 5% für die Inanspruchnahme des Lieferers. Beim Umtausch nicht vertretbarer Ware hat der Besteller über die Pauschale hinaus den bei der Wiederverwendung eventuell entstehenden Verlust oder Aufwand voll zu tragen. Die Packmittel werden mit Ausnahme von Mehrweggebinden nicht zurückgenommen. Falls Mehrweggebinde innerhalb von 2 Monaten ab Warenablieferungstag im Lieferwerk einlangen, werden verrechnete Kosten gutgeschrieben. Bei Rücksendung sind Rechnungstag und /-nummer anzugeben, mit welcher ursprünglich die Mehrweggebinde verrechnet wurden. Falls die Mehrweggebinde in nur teilweise oder nicht wiederverwendbaren Zustand in das Lieferwerk zurückgelangen, steht dem Lieferer ein entsprechender Preisabzug zu. Mängel der Verpackung können bei uns nicht geltend gemacht werden, wenn das Verpacken bei uns in üblicher Weise erfolgte. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand mit - unserer Auffassung nach - geeigneten Transportmitteln und grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers an dessen Standort. Für eingehende Expressbestellungen oder den Versand von Waren an eine einmalig abweichende Lieferadresse, werden € 25,00 Bearbeitungsgebühr pro Lieferung in Rechnung gestellt. Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand der Lieferung zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen unter Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

X. ZURÜCKBEHALTUNG
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Besteller bei gerechtfertigter Reklamation, außer in Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

XI. VERTRAGSRÜCKTRITT
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkursabweisung mangels Vermögens, bei Zahlungs-verzug oder Eintritt von Elementarereignissen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er noch nicht vollständig erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages bzw. den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens unter Entbindung sämtlicher vereinbarten Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen, zu begehren. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Bei Vertragsabschlüssen mit Endverbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzes kann der Verbraucher ohne Angaben von Gründen innerhalb von 7 Werktagen vom Vertrag zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt ein Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

XII. HÖHERE GEWALT
Der Lieferer ist von der termingerechten Vertragserfüllung gänzlich oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als solche gelten ausschließlich Ereignisse, die für einen erfahrenen Lieferer unvorhersehbar und unabwendbar waren. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, verlängern sich um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt.

XIII. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
Auf unsere Produkte gewähren wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewährleistung. Ansprüche werden auf Basis der gültigen nationalen Rechtslage (Österreichisches  Recht – „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ – ABGB) geprüft. Auf Wunsch können jedoch auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese bedürfen jedoch der Schriftform. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Auslieferung ab Werk. PRAHER gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Ware zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, die verwendeten Werkstoffe einwandfrei verarbeitet werden, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jedoch diejenigen Teile, deren normale Lebensdauer aufgrund ihrer Funktion niedriger ist als die vom Gesetzgeber für bewegliche Sachen festgelegte Gewährleistungsfrist. Ferner sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: Schäden natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs- und Bedienungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf unser Verschulden beruhen oder zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche der Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) kann der Kunde nur dann begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, welche auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Die Jahresfrist besteht auch bei versteckten Mängeln und läuft in diesem Falle erst ab dem Zeitpunkt des bekannt werden des Mangels. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur innerhalb der ersten 6 Monate nach Auslieferung der Ware an den Kunden geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung/Übergabe der Ware vorhanden war. Sofern nicht der Einbau des Liefergegenstandes in ein Bauwerk aufgrund seiner Beschaffenheit ausgeschlossen ist, wird eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren vereinbart. Für Liefergegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den Einbau in Bauwerke Verwendung finden können, wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und wir diesen Mangel beheben können. In jedem Fall jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen. Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Rohmaterialvorgaben oder Modellen des Bestellers ausgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion oder Materialauswahl, sondern lediglich darauf, dass die Auftragsausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgte. Der Besteller hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen alter sowie fremder Erzeugnisse übernehmen wir keine wie auch immer geartete Haftung. Als alte Erzeugnisse sind solche zu bezeichnen, für welche die bereits genannte Gewährleistungsfrist von 2 Jahren abgelaufen ist oder sie bereits mit Kenntnis des Bestellers bei uns oder einem Dritten in Verwendung standen. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Lieferwerk zurück gesandten Teile. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche jedweder Art werden nicht anerkannt, es sei denn, den Lieferer träfe grobes Verschulden an der nicht fachgerechten Verarbeitung. Im Übrigen wird für Verbrauchergeschäfte als Rechtsgrundlage auf die Bestimmungen der Seite 4 von 6 aktuellen österreichischen Gewährleistung – Gesetzgebung verwiesen. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als akzeptiert. Die Geltendmachung von Gewährleistungsoder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen

XIV. BEIGESTELLTE WERKZEUGE, MUSTER, PLÄNE, ZEICHNUNGEN
Für vom Besteller beigestellte, sowie vom Lieferer hergestellte und nicht ausgelieferte Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die Verpflichtung diese Beistellungen bzw. zur Aufbewahrung verbliebenen Arbeitsmittel mit entsprechender fachlicher Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Weitere Haftung hierfür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahrer dieser Beistellungen nicht für Verlust oder Beschädigungen durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle (z. B. Feuer-, Sturmschäden oder sonstige Gefahren) während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Besteller. Der Lieferer verpflichtet sich, dass keine Fertigteile von Werkzeugen des Bestellers für andere Besteller ohne Kenntnis des Werkzeugeigentümers geliefert werden. Zeichnungen, Muster, sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Besteller zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich und für seine Unterlieferanten eine Haftung hierfür übernimmt. Erfolgt innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung, wird der Besteller auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und unter einer Fristsetzung von 6 Monaten zu einer eindeutigen Stellungnahme über das weitere Vorgehen aufgefordert. Lässt der Besteller diese Frist ungenützt verstreichen, können alle Unterlagen und Gegenstände (Zeichnungen, Pläne, Prüfspezifikationen, Grenzmuster,  Modelle oder sonstige technische Unterlagen) vom Lieferer nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von WerkzeugInstandsetzungskosten nur solange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge entstehenden Kosten der Besteller.

XV. WARENBESCHREIBUNG, MUSTERLIEFERUNGEN, SERIENSTART
Beschreibungen und Preise in unseren Preislisten sind nicht bindend. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen vorzunehmen, wenn das einer Verbesserung der Produkte entspricht. Bei „0“-Serienfertigung von Formpressteilen, Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung dem Besteller Muster und Erstmusterprüfbericht zur Verfügung gestellt. Bis zur Feststellung der Werkzeugfähigkeit und Musterfreigabe, werden diese Muster ohne Berechnung angefertigt. Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer vom Besteller den bestätigten Erstmusterprüfbericht zurück. Akzeptierte Abweichungen von den Spezifikationen sind vom Besteller unbedingt schriftlich zu bestätigen. Erst wenn Gutheißung der Muster schriftlich erfolgte, kann der Lieferer mit der Serienfertigung beginnen. ANMERKUNG: Für Erstserien vor Start der Serienproduktion, wird bereits der vereinbarte Artikelpreis in Rechnung gestellt, sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde. Der Lieferer verpflichtet sich, die Lieferung gemäß den bestätigten Mustern durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und Materialien und die Art des Werkstückes sowie der für die qualitätsrelevanten Merkmale festgelegten Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst, sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen rechtzeitig, das heißt bei der Projektvorbesprechung, gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffauswahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder am vom Besteller beigestellten Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern durch den Lieferer angeregt werden. Abmaße, Toleranzen der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Toleranzangaben werden mit der dem Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend der größten Abmaßgrenze zutreffenden Norm für Freimaße, eingehalten. Besondere Prüfungen der Fertigteile (zusätzlich zu den standardmäßig vorgesehenen Prüfungen), sind gesondert zu vereinbaren und die Kosten dieser Prüfungen gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr.

XVI. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGBs enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Mangel und in weiterer Folge die aus diesem Mangel resultierenden und in ursächlichem Zusammenhang entstandenen Schäden unserem Wirkungsbereich zuzuordnen sind und zumindest durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Ferner ist bei Lieferungen an Wiederverkäufer die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen  Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Die Wiederverkäufer sind wiederum verpflichtet, diesen Ausschluss der Ersatzpflicht im Sinne des vorstehenden Absatzes in Verträgen mit ihren Abnehmern (gilt nicht für Endverbraucher!) zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, so haftet der Abnehmer für allen daraus entstandenen Schaden zu ungeteilter Hand. Der Lieferer verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und hat diese auf Verlangen vorzuweisen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartet werden können.

XVII. TECHNISCHER SUPPORT
Beratungen unserer MitarbeiterInnen im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen, nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebs- und Einsatzbedingungen abgestellt. Sollten sich Betriebs- und Einsatzbedingungen in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung ändern, so ist der Besteller verpflichtet dies uns schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Beständigkeitsliste, Betriebs-/ Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartet werden können.

XVIII. SCHUTZRECHTE
Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen fertigt, die vom Besteller zu Verfügung gestellt oder vom Lieferer im Auftrag des Bestellers angefertigt und als Fertigungsunterlage vom Besteller bestätigt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte jedweder Form sowie Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu begehren. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzungen oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.

XIX. LEISTUNGS- /AUFTRAGSÄNDERUNGEN
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Maßen, Farben, Materialänderungen, etc.) Wird durch den Kunden nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen gewünscht, so gehen alle in diesem Zusammenhang von PRAHER gemachten und zu machenden Kosten zu Lasten der die Änderung begehrenden Vertragspartei. PRAHER ist erst zur Ausführung des geänderten Auftrags verpflichtet, wenn schriftliches Einverständnis hergestellt wurde und die andere Vertragspartei alle, in ursächlichem Zusammenhang mit der Auftragsänderung zusätzlich entstandenen Kosten beglichen hat oder als beglichen angesehen werden können.

XX. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren inländische Gerichtsbarkeit. Als Erfüllungsort wird der Ort der Übernahme der Lieferung ausdrücklich vereinbart. Für Entscheidungen aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz des jeweiligen Unternehmensstandortes sachlich zuständige Gericht vereinbart. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das, am Hauptsitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht, ausschließlich örtlich zuständig.

XXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die übermittelten Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Für Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich die Schriftform zu wählen. Sämtlich vorausgegangenen Vereinbarungen oder sonstigen Abreden sind gegenstandslos.

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