Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fassung vom Februar 2018/Issued February 2018
I. GELTUNG
Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, welche im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen mit einem Kaufmann
im Sinne des Unternehmensgesetzbuches
abgewickelt werden, erfolgen aus-schließlich
aufgrund dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, in weiterer Folge AGB genannt.
Diese AGB’s gelten als Rahmenvereinbarung
auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn
nicht explizit auf diese AGB’s Bezug genommen wird. Entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung
in schriftlicher Form zugestimmt.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vom
Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis
gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot
eine missbräuchliche Anwendung gemacht
werden. Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich
das Rückforderungsrecht für das Angebot
samt den zugehörigen Beilagen und Mustern
vor. Vom Anfrager übermittelte Muster oder
Zeichnungen werden nur auf Wunsch retourniert.
Kommt kein Auftrag zustande, so ist der Anbieter berechtigt, nach Angebotsfrist (3 Monaten ab Angebotstag) die Angebotsunterlagen
(Zeichnungen, Muster, etc. ...) zu vernichten.
Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Verkauf der angebotenen Liefergegenstände
vorbehalten.
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist
die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nur schriftliche, fernschriftliche (Fax,
Telex) oder Bestellungen per E-Mail sind für
uns verbindlich, wobei Bestellungen mittels
elektronischer Datenverarbeitung (E-Mail)
ohne Unterschrift als rechtsverbindlich gelten.
Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Für
Rahmenverträge gilt grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Längere Laufzeiten sind gesondert zu vereinbaren und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der
Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
III. DATEN UND UNTERLAGEN
Technische Unterlagen wie Zeichnungen,
Pläne, Skizzen, Beschreibungen, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen sowie Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie von uns
beigestellte Musterstücke oder Modelle bleiben unser geistiges Eigentum, dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherung, sofern nicht ausdrücklich
in Schriftform darauf Bezug genommen wird.
Wo es im Sinne des technischen Fortschritts
angebracht erscheint, behält sich die PRAHER
PLASTICS entsprechende Änderungen vor.
Sämtliche technische Unterlagen bleiben
geistiges Eigentum der PRAHER PLASTICS
und dürfen nur für die vereinbarten Zwecke
benützt werden.
Sämtliche, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Austausch gelangende Informationen sind als Geschäftsgeheimnis vertraulich
zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden gerichtlich
verfolgt.
IV. PREISE
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer ab
Werk oder Lager des Lieferers, inklusive Standardverpackung und sind in € (EURO) angegeben. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die
Kosten für Fracht, Versicherung gehen zu
Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren
und Zöllen zu tragen. Es gelten bei Vertragsabschluss die Preise unserer aktuellen Bruttopreisliste und in der vereinbarten Währung
oder wenn diese ersetzt wird, dem Äquivalenzwert einer an deren Stelle tretenden Währung.
Wir behalten uns vor, bei Änderungen der
Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche bzw. innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene
für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, sonstiger Aufschläge
etc., nach Vertragsabschluss entsprechende
Preisanpassungen vorzunehmen.
Zusätzliche Arbeiten oder Tätigkeiten werden
nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet.
Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung
behördlicher Auflagen am Ort der Montage
bzw. mit Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, gehen ausschließlich zu Lasten
des Bestellers.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND -VERZUG
Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage
nach Rechnungslegung in der Höhe des ausgewiesenen Betrags zahlbar. Falls in der
Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart
worden ist, gilt:
erfolgt die Zahlung innerhalb 11 Tagen nach
Rechnungslegung, ist der Besteller berechtigt,
den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag
um 2% zu reduzieren sofern keine früheren
Rechnungen offen stehen. Bei Objekten über €
5.000,-- Warenwert sind bezüglich des Verkaufspreises zu zahlen: 1/3 nach Eingang
unserer Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung
unserer Versandbereitschaft, 1/3 innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne
Abzug oder innerhalb von 11 Tagen nach
Rechnungslegung abzüglich 2% Skonto vom
Gesamtwert.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind
unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen.
Zahlungen des Bestellers gelten erst mit dem
Zeitpunkt des Einganges auf eines unserer
Geschäftskonten als geleistet.
Grundsätzlich werden bei Zahlungsverzug
Verzugszinsen und Mahnspesen in Rechnung
gestellt, außer es gibt mit dem Lieferanten
eine schriftliche Vereinbarung mit befreiender
Wirkung. Weiters sind wir berechtigt nach
unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder -
soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit
einem Endverbraucher handelt – Verzugszinsen in der Höhe von 6% p. a. über den Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank,
mindestens jedoch 12% Zinsen p. a., zu verrechnen.
Des Weiteren treten, auch bei Teilzahlung,
allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Der Kaufpreis wird sofort in vollem Umfang
fällig, wenn die vereinbarte Zahlung nicht voll
geleistet wird, der Besteller mit einer der vereinbarten Raten länger als 10 Tage im Rückstand gerät oder einen Wechsel oder Scheck
zu Protest geht. Das gleiche gilt, wenn beim
Besteller Zahlungsschwierigkeiten offenbar
werden, insbesondere wenn Anträge auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers eingebracht werden. Diese Fälligkeit ergreift auch
Raten, über die später fällige Wechsel vom
Besteller angenommen sind.
Ferner sind wir in diesem Fall auch berechtigt,
einen Lieferstopp zu verfügen, ohne zum
Ersatz etwaiger dadurch entstandener Schäden verpflichtet zu sein. Mahn- und Inkassospesen sind in angemessener bzw. tariflicher Höhe zu ersetzen. Für den Fall, dass
seitens des Bestellers durch Nichterfüllung
der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen
dem Lieferer ein wirtschaftlicher Schaden
entsteht, behält sich der Lieferer vor, über
angefertigte Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen. Der Besteller kann aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie
beruhen, die Zahlung nicht zurückhalten bzw.
Aufrechnung gegen unsere Forderungen
erklären.
Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur zahlungshalber angenommen. Die
hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und
Spesen sowie Spesen im Auslandszahlungsverkehr trägt der Besteller.
Die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und
Zahlungsfristen bilden einen wesentlichen
Bestandteil für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung
verbleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Des Weiteren dürfen unsere Kunden im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Waren,
die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen,
ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.
VII. LIEFERFRIST
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann
verpflichtet, sobald der Besteller all seinen
Verpflichtungen, die zur ordnungsgemäßen
Ausführung erforderlich sind, in entsprechendem Umfang nachgekommen ist. Erst ab dem
Zeitpunkt des Einganges aller zur Erledigung
des Auftrags benötigten kaufmännischen und
technisch geordneten und endgültigen Angaben sowie Klarstellung der Zahlungsmodalitäten gilt die Lieferfrist.
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer
als Lieferzeit ab Werk. Sofern schriftlich nichts
anderes vereinbart, sind Lieferzeitangaben in
Angeboten oder Auftragsbestätigungen annähernd und unverbindlich und können nie als
endgültige Fristen angesehen werden. Wir
sind berechtigt, die vereinbarten Termine und
Lieferfristen um maximal 10 Werktage zu
überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist
kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist.
Der Rücktritt beider Vertragspartner vom
Vertrag ist nur dann möglich, wenn der von
uns bestätigte Liefertermin um mehr als 2
Monate überschritten wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn innerhalb
dieser unverbindlich bestätigten Lieferzeit die
Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und ohne unser Verschulden
die Absendung unmöglich ist.
Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder nicht erfolgter Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen.
Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von
störungsfreien Zulieferungen unserer Vorlieferanten, ferner abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen
Störungen oder Formen Höherer Gewalt
(Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand,
Überschwemmung, Kriegsgefahr, etc.). In
Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Leistung entweder ganz oder den Umständen
entsprechend frei.
Teillieferungen sind zulässig, dürfen bei sonstigem fehlerfreien Befund der Lieferung nicht
zurückgewiesen werden und berechtigen zur
gesonderten Rechnungslegung.
Bei Abholung durch den Käufer oder durch den
beauftragten Transportunternehmer müssen
vereinbarte Termine pünktlich eingehalten
werden. Bei Nichteinhalten der Abholtermine
versandfertig gemeldeter Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über die Ware frei
zu verfügen. Der Käufer trägt alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von
Frachtmaterial entstehende Kosten. Werden
die bei Aufträgen oder Lieferungen mehrerer
Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und /-
termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind
wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die restlichen Waren zu liefern oder von
dem noch nicht erledigten Teil des Auftrages
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichteinhaltung zu verlangen.
VIII. BESTELLUNGEN, ABNAHMEVERPFLICHTUNG, RÜCKLIEFERUNGEN
Bestellungen werden für den Lieferer erst
durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Diese müssen Lieferadresse sowie Versandart enthalten. Weitere Angaben, wie
Artikelnummer sowie Artikelbezeichnung
gemäß unseren Unterlagen sind unbedingt
erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und eine speditive Auftragsabwicklung sicherzustellen. Der Lieferer hat das
Recht, die Bestellmenge bei sogenanntem
„Schüttgut“ um bis zu 5% zu über- oder zu
unterliefern.
Bei Unterschreiten unseres Mindestauftragswertes von € 250,00 müssen wir zusätzlich
zum Auftragswert einen Mindermengenzuschlag von € 19,00 in Rechnung stellen.
Bei Unterschreiten unserer Mindestauftragsmenge, welche aus betriebswirtschaftlichen
und produktionstechnischen Gründen artikelSeite 2 von 6
bezogen festgelegt ist, wird mit dem Kunden
ein artikelabhängiger Mindermengenzuschlag
vereinbart.
Mit dem Zeitpunkt der Zusendung einer Auftragsbestätigung ist der Lieferer berechtigt,
jederzeit, unabhängig vom vereinbarten Liefertermin, mit der Produktion zu beginnen. Nach
Produktion der Ware ist ein Rücktritt vom
Vertrag ausgeschlossen und der Kunde ist zur
Abnahme und Bezahlung der bereits produzierten Ware verpflichtet.
Diese Abnahmeverpflichtung gilt auch für
Rahmenaufträge und für über E-CommerceSystemen gesteuerte Bestellungen. Die im
Angebot vereinbarten Stückzahlen werden auf
Lager gefertigt und diese sind auch bei etwaigen Artikeländerungen oder bei Auslaufen des
Artikels ausnahmslos vom Besteller abzunehmen.
Warenrücklieferungen von bereits vereinbarungsgemäß übernommener Ware werden nur
in Sonderfällen und nach vorheriger Absprache angenommen, wobei wir bei der Erteilung
einer Gutschrift 30% vom Warenwert der noch
kommerziell verwertbaren Waren einbehalten.
Waren, die aufgrund technischer Änderungen
oder sonstigen Gründen für keinen weiteren
Nutzen Verwendung finden, werden von uns
kostenlos entsorgt.
IX. LIEFERUNG, VERPACKUNG, VERSAND,
ANNAHMEVERZUG
Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst
auf den Käufer über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine etwaige Be- und Verarbeitung von
uns gelieferter und noch in unserem Eigentum
befindlicher Ware erfolgt für uns ohne uns zu
verpflichten und ohne, dass unser Eigentum
hierdurch untergeht.
Der Kunde wird unser Eigentum verwahren, es
ggf. für uns verarbeiten und uns Zugriffe
Dritter unverzüglich mitteilen. Er darf über
unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf
der von uns gelieferten Waren entstehenden
Ansprüche gegen Dritte hiermit sicherungshalber bis zur Bezahlung sämtlicher auch
künftig entstehender Forderungen an unsere
Geschäftsverbindung – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns in Höhe dieser
Forderungen ab.
Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und
schriftlich bestätigt wird, nach unserem Ermessen entweder in handelsüblicher Weise
oder nach Kundenwunsch (Einzelverpackungen, Sonderfarben, ...), in jedem Fall aber auf
Kosten des Kunden verpackt. Kosten von
Verpackungen nach Kundenwunsch werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Um Lieferungen zu vereinfachen, ist es uns
grundsätzlich nur möglich, Bestellungen in
Verpackungseinheiten (siehe Bruttopreislisten) zum Versand zu bringen.
Für Kleinserien, welche von unseren Standardverpackungseinheiten abweichen, müssen wir einen Verpackungszuschlag von
€ 6,00 /Position verrechnen.
Sofern das Verpacken bei uns in üblicher
Weise erfolgte, können Beanstandungen,
welche aus vermeintlichen Mängeln der Verpackung resultieren, bei uns nicht geltend
gemacht werden.
Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der
Versand mit dem unserer Auffassung nach
geeignetsten Transportmittel und grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers. Die Lieferung
gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und
die Versandbereitschaft dem Besteller bekannt gegeben, oder einem Spediteur zum
Transport übergeben wurde.
Eine Transportversicherung wird nur auf
Wunsch und Rechnung des Empfängers abgeschlossen. Für Verzögerungen oder Ausfall
während des Transports übernehmen wir
keine Verantwortung. Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand der Lieferung zu überprüfen, da die Ware versandgerecht bereitgestellt wurde. Bei Fehlmengen und/oder Beschädigungen müssen folgende Punkte überprüft werden:
- Beschädigung der Palette oder unserer
Verpackungsfolie bzw.
- Überprüfung der Kartons auf Stückzahl
und Deformierung
- Zerstörte und/oder beschädigte Produkte.
Diesbezügliche Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Waren
schriftlich erfolgen, um anerkannt zu werden.
Wird die bestellte Ware nicht vereinbarungsgemäß übernommen, so kann der Lieferer
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend
machen. Bei Rückgabe, Nichtannahme oder
Rücktritt durch den Besteller erheben wir bei
vertretbaren Waren neben den entstandenen,
wertmäßig beim Lieferer genau zu erfassenden Kosten, eine Pauschale von 15% des
Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit
und entgangenen Gewinn. Tauscht der Besteller Serienartikel oder sonstige vertretbare
Ware innerhalb unseres Programms um, so
verrechnen wir bei gleichem Auftragswert
zusätzlich zum Kaufpreis 5% für die Inanspruchnahme des Lieferers. Beim Umtausch
nicht vertretbarer Ware hat der Besteller über
die Pauschale hinaus den bei der Wiederverwendung eventuell entstehenden Verlust oder
Aufwand voll zu tragen.
Die Packmittel werden mit Ausnahme von
Mehrweggebinden nicht zurückgenommen.
Falls Mehrweggebinde innerhalb von 2 Monaten ab Warenablieferungstag im Lieferwerk
einlangen, werden verrechnete Kosten gutgeschrieben. Bei Rücksendung sind Rechnungstag und /-nummer anzugeben, mit welcher
ursprünglich die Mehrweggebinde verrechnet
wurden. Falls die Mehrweggebinde in nur
teilweise oder nicht wiederverwendbaren
Zustand in das Lieferwerk zurückgelangen,
steht dem Lieferer ein entsprechender Preisabzug zu.
Mängel der Verpackung können bei uns nicht
geltend gemacht werden, wenn das Verpacken
bei uns in üblicher Weise erfolgte.
Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der
Versand mit - unserer Auffassung nach - geeigneten Transportmitteln und grundsätzlich
auf Gefahr des Empfängers an dessen Standort. Für eingehende Expressbestellungen oder
den Versand von Waren an eine einmalig
abweichende Lieferadresse, werden € 25,00
Bearbeitungsgebühr pro Lieferung in Rechnung gestellt.
Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand
der Lieferung zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen unter Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief
bescheinigen zu lassen.
X. ZURÜCKBEHALTUNG
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Besteller bei gerechtfertigter
Reklamation, außer in Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XI. VERTRAGSRÜCKTRITT
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen
wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkursabweisung mangels Vermögens, bei
Zahlungs-verzug oder Eintritt von Elementarereignissen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er noch nicht vollständig erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die
Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages bzw. den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens unter
Entbindung sämtlicher vereinbarten Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen, zu
begehren. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu
berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder
begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die
Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen. Im letzten Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von
15% des Bruttorechnungsbetrages oder den
Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich
entstandenen Schadens zu leisten.
Bei Vertragsabschlüssen mit Endverbrauchern
im Sinne des Konsumentenschutzes kann der
Verbraucher ohne Angaben von Gründen
innerhalb von 7 Werktagen vom Vertrag zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des
Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw.
bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden.
Tritt ein Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten
der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde
für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so
hat er überdies die Kosten einer erforderlichen
Beglaubigung von Unterschriften sowie die
Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung
zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren
Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb
von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.
XII. HÖHERE GEWALT
Der Lieferer ist von der termingerechten Vertragserfüllung gänzlich oder teilweise befreit,
wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als solche gelten ausschließlich Ereignisse, die für einen erfahrenen
Lieferer unvorhersehbar und unabwendbar
waren. Termine und Fristen, die durch das
Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, verlängern sich um die
Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt.
XIII. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
Auf unsere Produkte gewähren wir im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen Gewährleistung. Ansprüche werden auf Basis der gültigen nationalen Rechtslage (Österreichisches
Recht – „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ – ABGB) geprüft.
Auf Wunsch können jedoch auch abweichende
Vereinbarungen getroffen werden. Diese bedürfen jedoch der Schriftform. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit
dem Datum der Auslieferung ab Werk.
PRAHER gewährleistet, dass die Produkte frei
von Fabrikations- und Materialmängel sind.
Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere
Ware zur Zeit der Abnahme die vertraglich
zugesicherten Eigenschaften hat, die verwendeten Werkstoffe einwandfrei verarbeitet
werden, den anerkannten Regeln der Technik
entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind
jedoch diejenigen Teile, deren normale Lebensdauer aufgrund ihrer Funktion niedriger
ist als die vom Gesetzgeber für bewegliche
Sachen festgelegte Gewährleistungsfrist.
Ferner sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: Schäden natürlicher Abnützung,
mangelhafter Wartung, Missachtung von
Betriebs- und Bedienungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer
Einflüsse, fehlerhafte Montage durch den
Besteller oder Dritte, eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung sowie
infolge anderer Gründe, die nicht auf unser
Verschulden beruhen oder zurückzuführen
sind.
Gewährleistungsansprüche der Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb
angemessener Frist oder Preisminderung.
Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) kann der
Kunde nur dann begehren, wenn der Mangel
wesentlich ist, nicht durch Austausch oder
Reparatur behebbar ist und Preisminderung
für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, welche auf
Behebung des Mangels durch Verbesserung
oder Austausch zielen, können erst geltend
gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung
der Gewährleistungsansprüche in Verzug
geraten sind.
Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es
bewegliche Sachen betrifft, binnen eines
Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich
geltend gemacht werden. Die Jahresfrist
besteht auch bei versteckten Mängeln und
läuft in diesem Falle erst ab dem Zeitpunkt
des bekannt werden des Mangels.
Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende
Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur innerhalb der
ersten 6 Monate nach Auslieferung der Ware
an den Kunden geltend gemacht werden, wenn
der Kunde beweist, dass der Mangel bereits
zum Zeitpunkt der Auslieferung/Übergabe der
Ware vorhanden war.
Sofern nicht der Einbau des Liefergegenstandes in ein Bauwerk aufgrund seiner Beschaffenheit ausgeschlossen ist, wird eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren vereinbart. Für
Liefergegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den Einbau in Bauwerke
Verwendung finden können, wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vereinbart. Unsere
Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt,
wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere
schriftliche Zustimmung, Änderungen oder
Reparaturen an der Lieferung vornehmen,
ferner, wenn der Besteller nicht umgehend
geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden
nicht größer werden zu lassen und wir diesen
Mangel beheben können. In jedem Fall jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff
des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen
selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird
ausgeschlossen.
Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Rohmaterialvorgaben oder Modellen des Bestellers ausgeführt,
so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die
Richtigkeit der Konstruktion oder Materialauswahl, sondern lediglich darauf, dass die
Auftragsausführung gemäß den Angaben des
Bestellers erfolgte. Der Besteller hat uns bei
allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder
bei Umänderungen alter sowie fremder Erzeugnisse übernehmen wir keine wie auch
immer geartete Haftung. Als alte Erzeugnisse
sind solche zu bezeichnen, für welche die
bereits genannte Gewährleistungsfrist von 2
Jahren abgelaufen ist oder sie bereits mit
Kenntnis des Bestellers bei uns oder einem
Dritten in Verwendung standen.
Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den
Lieferer schadhaft wird und innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach
seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder
durch Austausch der ins Lieferwerk zurück
gesandten Teile. Darüber hinausgehende
Ersatzansprüche jedweder Art werden nicht
anerkannt, es sei denn, den Lieferer träfe
grobes Verschulden an der nicht fachgerechten Verarbeitung.
Im Übrigen wird für Verbrauchergeschäfte als
Rechtsgrundlage auf die Bestimmungen der
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aktuellen österreichischen Gewährleistung –
Gesetzgebung verwiesen.
Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f UGB
überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu
untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
uns ebenso unverzüglich, längstens aber
binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung,
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des
Mangels, schriftlich bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als akzeptiert.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsoder Schadenersatzansprüchen sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von
Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen
XIV. BEIGESTELLTE WERKZEUGE, MUSTER,
PLÄNE, ZEICHNUNGEN
Für vom Besteller beigestellte, sowie vom
Lieferer hergestellte und nicht ausgelieferte
Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige
Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die
Verpflichtung diese Beistellungen bzw. zur
Aufbewahrung verbliebenen Arbeitsmittel mit
entsprechender fachlicher Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Weitere Haftung hierfür wird nicht übernommen. Insbesondere
haftet der Verwahrer dieser Beistellungen
nicht für Verlust oder Beschädigungen durch
beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen
alle Schadensfälle (z. B. Feuer-, Sturmschäden
oder sonstige Gefahren) während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers
obliegt dem Besteller. Der Lieferer verpflichtet
sich, dass keine Fertigteile von Werkzeugen
des Bestellers für andere Besteller ohne
Kenntnis des Werkzeugeigentümers geliefert
werden.
Zeichnungen, Muster, sowie alle anderen
Unterlagen, welche dem Lieferer durch den
Besteller zur Ausführung eines Auftrages
übergeben werden, schützt der Lieferer nach
bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch
Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich
und für seine Unterlieferanten eine Haftung
hierfür übernimmt.
Erfolgt innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige
Verständigung, wird der Besteller auf diesen
Umstand aufmerksam gemacht und unter
einer Fristsetzung von 6 Monaten zu einer
eindeutigen Stellungnahme über das weitere
Vorgehen aufgefordert. Lässt der Besteller
diese Frist ungenützt verstreichen, können alle
Unterlagen und Gegenstände (Zeichnungen,
Pläne, Prüfspezifikationen, Grenzmuster,
Modelle oder sonstige technische Unterlagen)
vom Lieferer nach Gutdünken anderweitig
verwendet werden.
Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen
können ohne Anrechnung von WerkzeugInstandsetzungskosten nur solange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche
durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf
Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt
der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer
für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge entstehenden Kosten der
Besteller.
XV. WARENBESCHREIBUNG, MUSTERLIEFERUNGEN, SERIENSTART
Beschreibungen und Preise in unseren Preislisten sind nicht bindend. Wir behalten uns
das Recht vor, jederzeit Änderungen vorzunehmen, wenn das einer Verbesserung der
Produkte entspricht.
Bei „0“-Serienfertigung von Formpressteilen,
Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung
dem Besteller Muster und Erstmusterprüfbericht zur Verfügung gestellt. Bis zur Feststellung der Werkzeugfähigkeit und Musterfreigabe, werden diese Muster ohne Berechnung
angefertigt.
Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer
vom Besteller den bestätigten Erstmusterprüfbericht zurück. Akzeptierte Abweichungen
von den Spezifikationen sind vom Besteller
unbedingt schriftlich zu bestätigen.
Erst wenn Gutheißung der Muster schriftlich
erfolgte, kann der Lieferer mit der Serienfertigung beginnen.
ANMERKUNG: Für Erstserien vor Start der
Serienproduktion, wird bereits der vereinbarte
Artikelpreis in Rechnung gestellt, sofern keine
Sondervereinbarung getroffen wurde.
Der Lieferer verpflichtet sich, die Lieferung
gemäß den bestätigten Mustern durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und
Materialien und die Art des Werkstückes
sowie der für die qualitätsrelevanten Merkmale festgelegten Abmaßgrenzen (Toleranzen)
technisch möglich ist. Für die Auswahl des
Werkstoffes selbst, sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der
Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses
gestellten Anforderungen rechtzeitig, das
heißt bei der Projektvorbesprechung, gemacht
werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffauswahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom
Lieferer gemacht werden oder am vom Besteller beigestellten Zeichnungen, Spezifikationen
oder Mustern durch den Lieferer angeregt
werden.
Abmaße, Toleranzen der Werkstücke sind bei
Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Toleranzangaben werden mit der dem Werkstoff und der
Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend
der größten Abmaßgrenze zutreffenden Norm
für Freimaße, eingehalten.
Besondere Prüfungen der Fertigteile (zusätzlich zu den standardmäßig vorgesehenen
Prüfungen), sind gesondert zu vereinbaren
und die Kosten dieser Prüfungen gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. Für die
Verwendungseignung der Liefergegenstände
leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich
richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr.
XVI. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in
Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei
Verbrauchergeschäften für Schäden an zur
Bearbeitung übernommenen Sachen. Das
Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu
beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die absolute
Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in
diesen AGBs enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist
nach, dass der Mangel und in weiterer Folge
die aus diesem Mangel resultierenden und in
ursächlichem Zusammenhang entstandenen
Schäden unserem Wirkungsbereich zuzuordnen sind und zumindest durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.
Ferner ist bei Lieferungen an Wiederverkäufer
die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden können,
ausgeschlossen.
Die Wiederverkäufer sind wiederum verpflichtet, diesen Ausschluss der Ersatzpflicht im
Sinne des vorstehenden Absatzes in Verträgen mit ihren Abnehmern (gilt nicht für Endverbraucher!) zu vereinbaren. Wird dieser
vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, so haftet der Abnehmer für allen
daraus entstandenen Schaden zu ungeteilter
Hand.
Der Lieferer verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und
hat diese auf Verlangen vorzuweisen. Der
Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten,
die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Bedienungsanleitungen,
Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses erwartet werden können.
XVII. TECHNISCHER SUPPORT
Beratungen unserer MitarbeiterInnen im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem
Wissen, nach dem Stand der Technik und sind
auf normale Betriebs- und Einsatzbedingungen abgestellt. Sollten sich Betriebs- und
Einsatzbedingungen in der Zeit zwischen
unserem Angebot und der Auslieferung ändern, so ist der Besteller verpflichtet dies uns
schriftlich mitzuteilen.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen,
Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in
technischen Datenblättern, Beständigkeitsliste, Betriebs-/ Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen
gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses erwartet werden können.
XVIII. SCHUTZRECHTE
Für Liefergegenstände, welche der Lieferer
nach Unterlagen fertigt, die vom Besteller zu
Verfügung gestellt oder vom Lieferer im Auftrag des Bestellers angefertigt und als Fertigungsunterlage vom Besteller bestätigt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller
die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung
dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte
jedweder Form sowie Betriebsgeheimnisse
Dritter verletzt werden. Werden irgendwelche
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die
Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und
den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten
zu begehren. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge
von Verletzungen oder Geltendmachung von
Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem
Umfang der Besteller und der Lieferer ist
berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in
beliebiger Weise zu veröffentlichen.
XIX. LEISTUNGS- /AUFTRAGSÄNDERUNGEN
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so gelten geringfügige oder sonstige
für unsere Kunden zumutbare Änderungen
unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung
vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere
für durch die Sache bedingte Abweichungen
(z. B. bei Maßen, Farben, Materialänderungen,
etc.)
Wird durch den Kunden nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen gewünscht, so gehen
alle in diesem Zusammenhang von PRAHER
gemachten und zu machenden Kosten zu
Lasten der die Änderung begehrenden Vertragspartei.
PRAHER ist erst zur Ausführung des geänderten Auftrags verpflichtet, wenn schriftliches
Einverständnis hergestellt wurde und die
andere Vertragspartei alle, in ursächlichem
Zusammenhang mit der Auftragsänderung
zusätzlich entstandenen Kosten beglichen hat
oder als beglichen angesehen werden können.
XX. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND
GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbaren inländische Gerichtsbarkeit. Als
Erfüllungsort wird der Ort der Übernahme der
Lieferung ausdrücklich vereinbart. Für Entscheidungen aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz des
jeweiligen Unternehmensstandortes sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Handelt es sich
nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das, am Hauptsitz
unseres Unternehmens sachlich zuständige
Gericht, ausschließlich örtlich zuständig.
XXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die
übermittelten Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt
zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die
zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden.
Für Nebenabreden oder Abweichungen von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
verbindlich die Schriftform zu wählen.
Sämtlich vorausgegangenen Vereinbarungen
oder sonstigen Abreden sind gegenstandslos.
Praher Plastics Austria GmbH
Poneggenstraße 5
4311 Schwertberg
Austria
T +43 (0)7262 / 61179-0
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